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Bedingung: […] Grad der Behinderung von mindestens 50 % welcher durch Bescheid des Sozialministeriumservices festgestellt wurde.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, es gibt keinen defakto Kündigungsschutz für behinderte Arbeitskräfte. Es wir aber sorgfältiger geprüft ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Im Wesentlichen gelten folgende Kündigungsgründe bzw. Vorgangsweisen:

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung die besondere Schutzbedürftigkeit des begünstigt behinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob dem Arbeitnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitgeber insbesondere nicht zugemutet werden können bei:

  • Wegfall des ursprünglichen Tätigkeitsbereiches des Behinderten und Nachweis, dass keine Weiterbeschäftigung an einem anderen vom Behinderten akzeptierten Arbeitsplatz möglich ist,
  • Arbeitsunfähigkeit des Behinderten und Fehlen eines vom Behinderten akzeptierten Ersatzarbeitsplatzes,
  • beharrlicher Pflichtenverletzung, wenn der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Nachzulesen bei: WKO, AK

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In Ergänzung zu http://www.schuleundgesellschaft.work/blogunisbg/2019/05/05/gender-und-viel-luft-um-nix/

Jungen und Mädchen im Unterricht

Buch (Sammelwerk)
Buholzer, Alois; Kummer Wyss, Annemarie (Hg.) (2017): Alle gleich – alle unterschiedlich! Zum Umgang mit Heterogenität in Schule und Unterricht. 3. Auflage. Seelze-Velber, Zug: Klett/Kallmeyer; Klett und Balmer Verlag (Lehren lernen).

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Wenn sich Gesellschaft über Kommunikationen konstituiert, dann ist Sprache der zentrale Schlüssel. So gesehen ist der LV-Stream von Professor Walter Ötsch (UNI, Linz) eine interessante Ergänzung zu unserem Seminarthema.